§ 1. Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Zitadelle e.V. für mittelalterlich historisch gerüsteten Vollkontaktkampf und historische Darstellung“. Der Vereinsname kann im Rechtsverkehr in seiner abgekürzten Form „Zitadelle e.V.“ verwendet werden. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Gotha unter der VR Nr. 141640 eingetragen. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Waltershausen.
§ 2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind: Die Förderung und Pflege von historischen, insbesondere mittelalterlichen, Brauchtümern und Sportarten. Hierzu zählen u. A. die Förderung des historisch gerüsteten Vollkontaktsports und des Fecht- und Schwertkampfsports auf nationaler und auf internationaler Ebene. Förderung des Sports als körperliche Ertüchtigung zur Erhaltung der Gesundheit und Verbesserung der Lebensqualität und Steigerung der Leistungsfähigkeit. Die Förderung und Pflege historischen Kunst und Handwerks. Hierzu zählen u.A die Förderung von historischen Lager- und Städtelebens auf Mittelaltermärkten und Turnieren sowie sonstigen Informationsveranstaltungen. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Teilnahme und Ausrichtung von nationalen und internationalen Turnieren, sowie Vorführungen, Organisation, Abhaltung und Betreuung von Trainings- und Übungsprogrammen, Kunst- und Handwerksausstellungen sowie Kulturveranstaltungen, Teilnahme und Ausrichtung von Lager- und Städteleben auf Märkten Öffentlichkeitsarbeit und Information zu historischen Brauchtümern und Sportarten. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzung des Vereins Zitadelle e.V.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 4. Eintritt der Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen werden. 2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen, wobei Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit sind. 3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 4. Die Beitrittserklärung hat zu Nachweiszwecken in schriftlicher oder elektronischer Form (z. B per E-Mail oder Fax) zu erfolgen. 5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat auf Verlangen des Aufzunehmenden, diesen vor seiner Entscheidung anzuhören. Der Eintritt wird mit Aushändigung oder Zustellung einer schriftlichen oder elektronischen (z. B. als PDF per E-Mail) Aufnahmeerklärung wirksam. Die Aufnahmeerklärung besteht aus einem Aufnahmeschreiben, dass Name, Vorname und Mitgliedsnummer beinhaltet, sowie mit einem Mitgliedsausweis versehen ist. 6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5. Austritt der Mitgliede
r 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jederzeit zulässig. 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) genügt die fristgerechte Absendung der Erklärung. Der Nachweis über die Wahrung der Frist wird schriftlich durch den Poststempel, bei FAX durch das Versandprotokoll und bei E-Mail durch den Versandvermerk oder vergleichbare Nachweise erbracht.
§ 6. Ausschuss der Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn das jeweilige Mitglied. Satzung des Vereins Zitadelle e.V. vorsätzlich oder grob fahrlässig mit seinen Handlungen gegen geltendes Recht verstößt und/oder damit maßgeblich das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schmälert, Verfehlungen begeht, die dem Vereinszweck in besonders großem Maße zuwiderlaufen. 3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. 5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich oder elektronisch (z. b. per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 7. Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher oder elektronischer (z. B. als PDF per E-Mail) Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die schriftliche Mahnung muss zu Nachweiszwecken per eingeschriebenen Brief oder per E-Mail mit Lesebenachrichtigung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mailadresse des Mitglieds gerichtet sein. 3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Es obliegt dabei dem Mitglied dem Verein stets seine aktuelle Anschrift und / oder seine E-Mailadresse mitzuteilen. 5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich oder elektronisch (z. b. per E-Mail) mitgeteilt wird.
§ 8. Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind stets von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit. 3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Die Umlage darf nicht höher als der 1-fache Jahresbeitrag sein. 4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 5. Geleistete Beiträge werden bei einem vorzeitigen Ausscheiden nicht erstattet. Satzung des Vereins Zitadelle e.V. 6. Weitergehende Regelungen können in einer Mitgliedsbeitragsverordnung geregelt werden.
§ 9. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand ( § 10) 2. die Mitgliederversammlung ( § 11 – 15 ) 3. der Schriftführer ( § 1 6 4. der Schatzmeister ( § 17 ) 5. der Herold (Pressesprecher/Leiter Öffentlichkeitsarbeit) ( § 18 ) 6. der Feldhauptmann (Fielcaptain) ( § 19)
§ 10. Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand sowie deren Stellvertretern. 2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder gemäß § 4 der Satzung können zum Vorstand gewählt werden. 4. Das Amt des Vorstands endet ungeachtet §10 Nr. 3 auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 5. Sowohl die Berufung als auch die Abberufung des Vorstands sind aus Gründen der Rechtssicherheit in das Vereinsregister anzumelden. 6. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand einen Stellvertreter benennen, der im Amt bleibt, bis die Mitgliederversammlung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung einen neuen Vorstand gewählt hat. Dabei sind sowohl die Berufung als auch die Abberufung des Stellvertreters aus Gründen der Rechtssicherheit in das Vereinsregister anzumelden. 7. Die Personen des Vorstands können neben dem Amt als Vorstand auch das Amt des Schriftführers, Schatzmeisters, Herolds oder Feldhauptmanns ausüben, sofern Sie von der Mitgliederversammlung hierzu zusätzlich ernannt wurden. 8. Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB ist zu jeglichen Änderungen der Satzung ermächtigt die auf Grund den Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind, ohne dass es einer fortgesetzten Mitgliederversammlung des Vereins bedarf. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen die gemäß den Vorgaben des Finanzamts zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind oder künftig werden. Satzung des Vereins Zitadelle e.V.
§ 11. Einberufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres sowie binnen 3 Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann die Mitgliederversammlung, auch ohne physische Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort, in Form einer digitalen Mitgliederversammlung (mit Video und Tonübertragung) abgehalten werden. Der Verein hat die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen seinen Mitgliedern zu Verfügung zu stellen. Der Vorstand hat diesbezüglich in der Ladung darauf hinzuweisen, welche Möglichkeit der Verein für die anstehende Versammlung vorsieht. Dabei ist in der Ladung anzuzeigen, ob es sich um eine Präsenz- und/oder Onlineveranstaltung handelt und ob es den Mitgliedern freigestellt ist, in welcher Form Sie an dieser Versammlung teilnehmen möchten. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass grundsätzlich jedem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt wird, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die elektronische Teilnahme erfolgt dabei durch Annahme eines sog. „individuellen Links“, der das jeweilige Mitglied in den digitalen Versammlungsraum einlädt. Die Versendung der Teilnahme Links erfolgt dabei durch den zur Versammlung einladenden Vorstand. Der Nachweis der Identität erfolgt hierbei zu Beginn der Versammlung im Zuge der Feststellung der Teilnehmer durch Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, o.Ä) des jeweiligen Vereinsmitgliedes. Die Mitglieder ermächtigen dabei den Verein aus Datenschutzgründen zum Abgleich und Prüfung dieser personenbezogenen Daten mit den Daten aus dem Mitgliederverzeichnis des Vereins.
§ 12. Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. 2. Die Einladung zu der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Soll in der jeweiligen Mitgliederversammlung die Satzung des Vereins geändert werden, ist ein Entwurf der entsprechenden Änderungen der Einladung beizufügen, damit sich die Mitglieder im Voraus mit dem Umfang der erforderlichen Änderungen vertraut machen können. 3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder hinterlegte E-Mailadresse.
§ 13. Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. 2. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins.
§ 14. Beschlussfassung
1. Im Fall der analogen Mitgliederversammlung am Versammlungsort wird durch Handzeichen abgestimmt. Satzung des Vereins Zitadelle e.V. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Im Fall der digitalen Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung im Zuge der Videoübertragung per Handzeichen oder durch Teilnahme an einem sog „Pool“ bei dem die jeweiligen Mitglieder geheim d.h anonymisiert ihre Stimme für den jeweiligen Vorschlag abgeben können. Der „Pool“ ist dabei vom Versammlungsleiter auszuwerten, so dass das Ergebnis anonymisiert vom Schriftführer festgehalten werden kann. Der Verein hat dabei durch technische Mittel sicher zu stellen, dass pro Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden kann und dass die Stimmabgabe anonymisiert erfolgt. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht physikalisch oder digital erschienenen Mitglieder muss zu nachweiszwecken schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) erfolgen. 5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. 6. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 15. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (=Protokoll). 2. Die Niederschrift ist einem Vorstand oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Eine Kopie der Niederschrift ist durch den Schriftführer binnen 14 Tagen an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Mitglieder oder dessen E-Mailadresse zu versenden.
§ 16. Schriftführer
1. Der Schriftführer führt und unterzeichnet die Niederschriften und Protokolle des Vereins. 2. Der Schriftführer wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Schriftführers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 17. Schatzmeister
1. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung von Kasse und Finanzen des Vereins zuständig. Ihm obliegen insbesondere die Führung der Vereinskasse, die Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs, Berichte über Finanz- und Vermögenslage, Erstellung der Steuererklärung, Einnahmen- und Ausgabenverwaltung und Verantwortung für die Buchführung. Er ist im Falle der ordnungsgemäßen Verwaltung von der Satzung des Vereins Zitadelle e.V. Mitgliederversammlung zu Entlasten. 2. Der Schatzmeister wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Schatzmeisters im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 18. Herold
1. Der Herold ist der Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Er ist zuständig für die analoge und digitale Außenwahrnehmung des Vereins und entwickelt Konzepte und Strategien für die Außendarstellung. Er verfasst Pressemitteilungen und Bekanntmachungen auf Print- und Sozialen Medien (z. B. Facebook, Instagram, Pinterest u. A.) nach Rücksprache mit dem Vorstand. 2. Der Herold wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Herolds im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 19. Feldhauptmann
1. Der Feldhauptmann (Fieldcaptain) ist der Anführer der Kämpfer auf einem Turnier. Er ist zuständig für die Aufstellung der Kämpfer und entwickelt Konzepte und Strategien für und während des Turnierkampfes. Der Feldhauptmann wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Herolds im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 20. Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Nürnberg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann zur Koordinierung einzelner Veranstaltungen und zur erleichterten Vereinsorganisation Ordnungen beschließen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Verabschiedung von: Trainingsordnungen Turnierordnungen Lagerordnungen Beitragsordnungen Veranstaltungsordnungen Satzung des Vereins Zitadelle e.V.
§ 22. Datenschutz
1. Der Verein nimmt den Schutz von personenbezogenen Daten sehr ernst. 2. Der Verein erhebt für den Zweck der Begründung, Betreuung und Abwicklung der jeweiligen Vereinsmitgliedschaft personenbezogene Daten. Dabei wird jede Erfassung in jedem Einzelfall auf ein notwendiges Maß beschränkt. Der Katalog von Personenbezogene Daten, kann im Einzelfall erfassen: Titel, Nachname, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift, Telefonnummer privat, Telefonnummer dienstlich, Mobilfunknummer, Faxnummer, EMail-Adresse, Bankverbindung. Die Daten werden vom Verein nur solange erhoben wie dies aus zwingend erforderlich. Grundsätzlich erfolgt die Datenspeicherung ab Antragstellung über die gesamte Dauer der Mitgliedschaft. Nach Austritt werden die Daten gelöscht, sofern eine Aufbewahrung nicht nach zwingenden rechtlichen Gründen vorgeschrieben sein sollte. 3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht und im Einzelfall nur sofern dies von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben ist. 4. Den Vereinsmitgliedern steht vorbehaltlich der Regelungen der DSGVO und des BayDSG das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu, sofern dies Daten betrifft, die für die Abwicklung der Vereinsmitgliedschaft nicht zwingend erforderlich sind.